LCIA SCHIEDSGERICHTSORDNUNG 1998
(in Kraft getreten mit Wirkung für Schiedsgerichtsverfahren, die an oder
nach dem 1. Januar 1998 eingeleitet werden)
Wenn in einer Vereinbarung, Eingabe oder Bezugnahme schriftlich,
und zwar in jeder beliebigen Ausgestaltung, die Durchführung
eines Schiedsgerichtsverfahrens gemäss der Schiedsgerichtsordnung
des LCIA oder vor dem Schiedsgerichtshof des LCIA ("LClA Schiedsgerichtshof")
vorgesehen ist, gilt dies als schriftliche Vereinbarung der Parteien,
ein Schiedsgerichtsverfahren gemäss den nachfolgenden Regeln
("Schiedsgerichtsordnung") durchzuführen; sind die
Regeln von dem LCIA geändert worden, gelten die Regeln, die
bei Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens in Kraft sind. Die Schiedsgerichtsordnung
schliesst die bei Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens gültige
Kostentabelle ein, die von dem LCIA Schiedsgerichtshof von Zeit zu
Zeit gesondert geändert wird.
LCIA SCHIEDSGERICHTSORDNUNG 1998
- Antrag auf Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens
- Antwort des Beklagten
- LCIA Schiedsgerichtshof und Registrar
- Erklärungen und Fristen
- Bildung des Schiedsgerichts
- Staatsangehörigkeit der Schiedsrichter
- Benennung von Schiedsrichtern durch die Parteien und auf sonstige
Weise
- Drei oder mehr Parteien
- Beschleunigte Bildung
- Widerruf der Bestellung eines Schiedsrichters
- Benennung und Ersetzung von Schiedsrichtern
- Fortsetzung des Verfahrens durch Mehrheit des Schiedsgerichts
- Mitteilungen zwischen Parteien und Schiedsgericht
- Durchführung des Verfahrens
- Einreichung von Schriftsätzen und Dokumenten
- Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens und Ort der Verhandlung
- Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens
- Vertretung der Parteien
- Hearings
- Zeugen
- Sachverständige des Schiedsgerichts
- Zusätzlihe Befugnisse des Schiedsgerichts
- Zuständigkeit des Schiedsgerichts
- Kostenvorschüsse
- Vorläufige und sichernde Massnahmen
- Der Schiedsspruch
- Berichtigung von Schiedssprüchen und zusätzliche Schiedssprüche
- Schiedsgerichts- und Vertretungskosten
- Entscheidungen des LCIA Schiedsgerichtshofs
- Vertraulichkeit
- Ausschluss der Haftung
- Allgemeine Bestimmungen
Empfohlene LCIA Schiedsklauseln
Schedule of Costs
Artikel
1
Antrag auf Durchführung
eines Schiedsgerichtsverfahrens
1.1
Jede Partei, die ein Schiedsgerichtsverfahren gemäss dieser Schiedsgerichtsordnung
einleiten will ("Kläger"), hat dem Registrar des LCIA Schiedsgerichtshofs
("Registrar") einen schriftlichen Antrag auf Durchführung eines
Schiedsgerichtsverfahrens ("Antrag") zu übersenden; der Antrag
enthält, bzw. dem Antrag sind beigefügt:
(a)
die Namen, Anschriften, Telefon-, Telefax-, Telexnummern und e-mail-Anschriften
(sofern bekannt) der Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens und ihrer Prozessbevollmächtigten;
(b)
eine Kopie der schriftlichen Schiedsklausel oder selbständigen schriftlichen
Schiedsabrede, auf die sich der Kläger beruft ("Schiedsvereinbarung"),
sowie eine Kopie der Vertragsunterlagen, in denen die Schiedsvereinbarung enthalten
ist, oder die mit der Schiedsvereinbarung in Zusammenhang stehen;
(c)
eine kurze Darstellung der Tatsachen und Umstände des Rechtsstreites unter
Darlegung der Ansprüche, die der Kläger gegen eine andere am Schiedsgerichtsverfahren
beteiligte Partei ("Beklagter") geltend macht;
(d)
Angaben zu schriftlichen Vereinbarungen der Parteien hinsichtlich der Durchführung
des Schiedsgerichtsverfahrens (z.B. Sitz und Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens
oder Anzahl der Schiedsrichter, deren Qualifikation oder Namen), oder diesbezügliche
Vorschläge des Klägers;
(e)
falls die Schiedsvereinbarung die Benennung von Schiedsrichtern durch die Parteien
vorsieht: Name, Anschrift, TeIefon-, Telefax-, Telexnummer und e-mail-Anschrift
(sofern bekannt) des von dem Kläger benannten Schiedsrichters;
(f)
die in der Kostentabelle vorgesehene Gebühr (ohne die der Antrag dem Registrar
als nicht zugegangen und das Schiedsgerichtsverfahren als nicht eingeleitet
gilt); und
(g)
eine Bestätigung an den Registrar, dass allen anderen Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens
Exemplare des Antrags (einschliesslich aller beigefügten Anlagen) auf
eine oder mehrere in der Bestätigung zu bezeichnenden Zustellungsarten
gleichzeitig zugestellt worden sind oder zugestellt werden.
1.2
Für alle Zwecke gilt das Schiedsgerichtsverfahren als an dem Tag eingeleitet,
an dem der Antrag dem Registrar zugeht. Der Antrag (einschliesslich aller beigefügten
Anlagen) soll - im Fall eines Einzelschiedsrichters - in zweifacher Ausfertigung,
oder - wenn die Parteien vereinbart haben, oder der Kläger der Auffassung
ist, dass drei Schiedsrichter bestellt werden sollen - in vierfacher Ausfertigung
bei dem Registrar eingereicht werden.
2.1
Innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Antrags an den Beklagten (oder innerhalb
einer vom LCIA Schiedsgerichtshof festgesetzten kürzeren Frist) hat
der Beklagte dem Registrar eine schriftliche Antwort auf den Antrag ("Antwort")
zu übersenden; die Antwort enthält, bzw. der Antwort sind beigefügt:
(a)
eine Erklärung, ob alle oder Teile der von dem Kläger in dem Antrag
geltend gemachten Ansprüche anerkannt oder bestritten werden;
(b)
eine kurze Darstellung der Tatsachen und Umstände einer gegebenenfalls
von dem Beklagten gegen den Kläger erhobenen Widerklage;
(c)
eine Stellungnahme zu allen gemäss Artikel 1.1 (d) im Antrag enthaltenen
Angaben oder Vorschlägen des Klägers hinsichtlich der Durchführung
des Schiedsgerichtsverfahrens;
(d)
falls die Schiedsvereinbarung die Benennung von Schiedsrichtern durch die Parteien
vorsieht: Name, Anschrift, Telefon-, Telefax-, Telexnummer und e-mail-Anschrift
(sofern bekannt) des von dem Beklagten benannten Schiedsrichters; und
(e)
eine Bestätigung an den Registrar, dass allen anderen Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens
Exemplare der Antwort (einschliesslich aller beigefügten Anlagen) auf
eine oder mehrere in der Bestätigung zu bezeichnenden Zustellungsarten
gleichzeitig zugestellt worden sind oder zugestellt werden.
2.2
Die Antwort (einschliesslich aller beigefügten Anlagen) soll in zweifacher
Ausfertigung, oder - wenn die Parteien vereinbart haben, oder der Beklagte
der Auffassung ist, dass drei Schiedsrichter bestellt werden sollen - in vierfacher
Ausfertigung bei dem Registrar eingereicht werden.
2.3
Übersendet der Beklagte keine Antwort, ist er deswegen nicht daran gehindert,
im Schiedsgerichtsverfahren die Klageansprüche zu bestreiten oder eine Widerklage
zu erheben. Sieht jedoch die Schiedsvereinbarung die Benennung von Schiedsrichtern
durch die Parteien vor, und übersendet eine Partei eine Antwort oder benennt
einen Schiedsrichter nicht rechtzeitig oder gar nicht, so bedeutet dies den unwiderruflichen
Verzicht dieser Partei auf das Recht, einen Schiedsrichter zu benennen.
3.1
Der Präsident oder ein Vizepräsident des LCIA Schiedsgerichtshofs
oder ein Ausschuss, der aus drei oder fünf von dem Präsidenten oder
einem Vizepräsidenten des LCIA Schiedsgerichtshofs benannten Mitgliedern
des LCIA Schiedsgerichtshofs besteht, nimmt je nach Zuweisung durch den Präsidenten
im Namen des LCIA Schiedsgerichtshofs dessen Aufgaben gemäss dieser Schiedsgerichtsordnung
wahr.
3.2
Die Aufgaben des Registrars gemäss dieser Schiedsgerichtsordnung werden
von dem Registrar oder einem stellvertretenden Registrar des LCIA Schiedsgerichts
unter Aufsicht des LCIA Schiedsgerichtshofs wahrgenommen.
3.3
Alle Mitteilungen einer Partei oder eines Schiedsrichters an den LCIA Schiedsgerichtshof
sind an den Registrar zu adressieren.
4.1
Jede Erklärung oder andere Mitteilung, die gemäss dieser Schiedsgerichtsordnung
von einer Partei gemacht werden kann oder muss, ist schriftlich zu verfassen
und durch eingeschriebenen Brief oder Kurier zu überbringen oder durch
Telefax, Telex, e-mail oder jedes andere Telekommunikationsmedium, das einen
Nachweis der Übertragung gewährleistet, zu übertragen.
4.2
Setzt eine Partei die anderen Parteien, das Schiedsgericht und den Registrar
von einer Änderung ihres Aufenthaltsortes oder Geschäftssitzes
nicht in Kenntnis, können Erklärungen oder andere Mitteilungen
während des Schiedsgerichtsverfahrens wirksam an den letztbekannten
Aufenthaltsort oder Geschäftssitz dieser Partei gerichtet werden.
4.3
Zum Zweck der Bestimmung des Tages, an dem eine Frist beginnt, gilt eine Erklärung
oder andere Mitteilung als an dem Tag zugegangen, an dem sie überbracht
oder, im Fall einer Übertragung durch Telekommunikationsmedien, an dem
sie gemäss Artikel 4.1 und 4.2 übertragen wird.
4.4
Zum Zweck der Feststellung, ob eine Frist eingehalten wurde, gilt eine Erklärung
oder andere Mitteilung als übersandt, gemacht oder übertragen, wenn
sie gemäss Artikel 4.1. und 4.2 vor oder an dem Tag, an dem die Frist
verstreicht, versendet worden ist.
4.5
Ungeachtet des Vorstehenden kann eine Partei jede Erklärung oder Mitteilung
in einer schriftlich vereinbarten Weise oder, wenn eine solche Vereinbarung
fehlt, in der bisher zwischen ihnen üblichen Weise oder in einer vom Schiedsgericht
angeordneten Weise, an eine andere Partei übermitteln.
4.6
Zum Zweck der Berechnung einer in dieser Schiedsgerichtsordnung bestimmten
Frist beginnt diese Frist mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem eine
Erklärung oder andere Mitteilung zugeht. Ist der letzte Tag der Frist
am Aufenthaltsort oder am Geschäftssitz des Empfängers ein staatlicher
Feiertag oder arbeitsfreier Tag, so wird die Frist bis zum ersten folgenden
Werktag verlängert. Staatliche Feiertage und arbeitsfreie Tage, die
in den Lauf der Frist fallen, werden mitgerechnet.
4.7
Das Schiedsgericht kann jederzeit (auch nach Ablauf der Frist) jede Frist,
die gemäss dieser Schiedsgerichtsordnung oder gemäss der Schiedsvereinbarung
für die Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens vorgeschrieben
ist, verlängern oder verkürzen, einschliesslich der Fristen für
die Zustellung einer Erklärung oder Mitteilung einer Partei an eine
andere Partei.
5.1
In dieser Schiedsordnung umfasst der Begriff "Schiedsgericht" sowohl
einen Einzelschiedsrichter als auch das mit mehr als einem Schiedsrichter besetzte
Schiedsgericht. Jede Bezugnahme auf einen Schiedsrichter ist als Bezugnahme
auf sowohl männliche als auch weibliche Schiedsrichter zu verstehen. (Bezugnahmen
auf den Präsidenten, Vizepräsidenten und die Mitglieder des Schiedsgerichtshofs,
auf den Registrar und stellvertretenden Registrar, auf Sachverständige,
Zeugen, Parteien und Prozessbevollmächtigte sind entsprechend zu verstehen).
5.2
Jeder Schiedsrichter, der ein Schiedsgerichtsverfahren gemäss dieser Schiedsordnung
durchführt, hat stets von den Parteien unparteilich und unabhängig
zu sein und zu bleiben; er darf während des Schiedsgerichtsverfahrens
nicht als Vertreter einer Partei handeln. Kein Schiedsrichter darf einer Partei
vor oder nach seiner Bestellung Hinweise auf die Rechtslage oder den Ausgang
des Rechtsstreits geben.
5.3
Vor seiner Bestellung durch den LCIA Schiedsgerichtshof hat jeder Schiedsrichter
einen schriftlichen Lebenslauf mit einer Darstellung seiner bisherigen und
derzeitigen beruflichen Tätigkeiten bei dem Registrar einzureichen.
Jeder Schiedsrichter hat einem Honorarsatz auf der Grundlage der Kostentabelle
schriftlich zuzustimmen und er hat eine Erklärung zu unterschreiben
mit dem Inhalt, dass ihm keine Umstände bekannt sind, abgesehen von
solchen Umständen, die er in der Erklärung offenbart hat, die berechtigte
Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit wecken könnten.
Jeder Schiedsrichter bleibt auch danach verpflichtet, dem LCIA Schiedsgerichtshof,
jedem anderen Mitglied des Schiedsgerichts und allen Parteien solche Umstände
umgehend offenzulegen, falls sie nach Abgabe der Erklärung und vor Beendigung
des Schiedsgerichtsverfahrens auftreten sollten.
5.4
Der LCIA Schiedsgerichtshof hat das Schiedsgericht sobald wie möglich
nachdem die Antwort dem Registrar zugegangen ist, oder wenn dem Registrar keine
Antwort zugeht, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung des Antrags
an den Beklagten (oder innerhalb einer vom LCIA Schiedsgerichtshof festgesetzten
kürzeren Frist) zu bestellen. Der LCIA Schiedsgerichtshof kann mit der
Bildung des Schiedsgerichts fortfahren, ungeachtet der Tatsache, dass der Antrag
unvollständig oder die Antwort nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
eingereicht wird. Wenn die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart haben
oder der LCIA Schiedsgerichtshof nicht bestimmt, dass angesichts der Umstände
des Rechtsstreites ein Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern angemessen ist,
ist ein Einzelschiedsrichter zu bestellen.
5.5
Ausschliesslich der LCIA Schiedsgerichtshof ist befugt, Schiedsrichter zu bestellen.
Der LCIA Schiedsgerichtshof nimmt bei der Bestellung der Schiedsrichter angemessen
Rücksicht auf besondere schriftliche Vereinbarungen der Parteien über
Auswahlmethoden oder -kriterien. Bei der Auswahl der Schiedsrichter werden
die Art des Vertrages, die Tatsachen und Umstände des StreitfaIles sowie
die Staatsangehörigkeit, der Sitz und die Sprache der Parteien und (wenn
mehr als zwei) auch die Anzahl der Parteien berücksichtigt.
5.6
Bei einem Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern hat der LCIA Schiedsgerichtshof
den Vorsitzenden des Schiedsgerichts (der nicht von den Parteien benannt
wird) zu bestellen.
6.1
Haben die Parteien unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, darf der Einzelschiedsrichter
oder Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht dieselbe Staatsangehörigkeit
wie eine der Parteien haben, es sei denn, alle Parteien, die eine andere Staatsangehörigkeit
als der vorgeschlagene Schiedsrichter haben, vereinbaren schriftlich etwas
anderes.
6.2
Unter Staatsangehörigkeit einer Partei ist auch die Staatsangehörigkeit
von ihren beherrschenden Gesellschaftern oder von Personen, die ein beherrschendes
Interesse haben, zu verstehen.
6.3
Für die Zwecke dieses Artikels gilt eine Person, die Staatsangehörige
von zwei oder mehr Staaten ist, als Staatsangehörige von jedem dieser
Staaten; Staatsbürger der Europäischen Union gelten als Staatsangehörige
des jeweiligen Mitgliedsstaates und nicht als Personen mit gleicher Staatsangehörigkeit.
7.1
Haben die Parteien vereinbart, dass ein Schiedsrichter durch eine von ihnen
oder durch einen Dritten zu bestellen ist, gilt dies in jedem Fall als Vereinbarung über
die Benennung eines Schiedsrichters. Eine Person, die auf diese Weise benannt
worden ist, kann von dem LCIA Schiedsgerichtshof nur als Schiedsrichter bestellt
werden, wenn sie vor der Bestellung die Voraussetzungen des Artikel 5.3 erfüllt
hat. Der LCIA Schiedsgerichtshof kann es ablehnen, die benannte Person als
Schiedsrichter zu bestellen, falls diese nach seiner Auffassung nicht geeignet,
nicht unabhängig oder nicht unparteilich ist.
7.2
Haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte oder ein Dritter einen Schiedsrichter
zu benennen hat, und erfolgt eine solche Benennung nicht oder nicht rechtzeitig,
kann der LCIA Schiedsgerichtshof einen Schiedsrichter bestellen, ungeachtet
der unterbliebenen Benennung und ohne Rücksicht auf eine verspätete
Benennung. Enthält der Antrag auf Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens
keine Benennung des Klägers, obwohl die Parteien vereinbart haben, dass
der Kläger oder ein Dritter einen Schiedsrichter zu benennen hat, kann
der LCIA Schiedsgerichtshof ebenfalls einen Schiedsrichter bestellen, ungeachtet
der unterbliebenen Benennung und ohne Rücksicht auf eine verspätete
Benennung.
8.1
Sind an einem Schiedsgerichtsverfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, und
berechtigt die Schiedsvereinbarung jede Partei, einen Schiedsrichter zu benennen,
bestellt der LCIA Schiedsgerichtshof die Mitglieder des Schiedsgerichts ohne
Rücksicht auf Benennungen der Parteien, wenn nicht alle Parteien schriftlich
vereinbart haben, daß für den Zweck der Bildung des Schiedsgerichts
die Parteien im Rechtsstreit zwei unterschiedliche Seiten, die Kläger-
oder Beklagtenseite, darstellen.
8.2
In diesen Fällen gilt die Schiedsvereinbarung für alle Zwecke als
eine schriftliche Vereinbarung der Parteien, dass der LCIA Schiedsgerichtshof
die Mitglieder des Schiedsgerichts zu bestellen hat.
9.1
In Fällen aussergewöhnlicher Dringlichkeit kann jede Partei bei oder
nach Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens die beschleunigte Bildung des
Schiedsgerichts, einschliesslich der Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
gemäss Artikel 10 und 11 dieser Schiedsgerichtsordnung, bei dem LCIA Schiedsgerichtshof
beantragen.
9.2
Ein solcher Antrag ist schriftlich an den LCIA Schiedsgerichtshof, und in Kopie
an alle anderen Parteien, zu richten. In dem Antrag sind die konkreten Gründe
für die aussergewöhnliche Dringlichkeit der Bildung des Schiedsgerichts
darzulegen.
9.3
Der LCIA Schiedsgerichtshof kann in diesem Fall nach freiem Ermessen jede Frist
für die Bildung des Schiedsgerichts gemäss dieser Schiedsgerichtsordnung
verkürzen oder vorzeitig beenden, einschliesslich der Frist für
die Zustellung der Antwort oder der zur Ergänzung des Antrags notwendigen
Teile oder Dokumente. Der LCIA Schiedsgerichtshof ist nicht befugt, andere
Fristen zu verkürzen oder vorzeitig zu beenden.
10.1
Wenn(a) ein Schiedsrichter dem LCIA Schiedsgerichtshof seinen Wunsch, das Amt
als Schiedsrichter niederzulegen, schriftlich, und in Kopie an die Parteien
und anderen Schiedsrichter (sofern vorhanden), anzeigt, oder
(b) ein Schiedsrichter stirbt, ernsthaft krank wird, sich weigert,
unfähig oder ungeeignet wird als Schiedsrichter zu handeln, kann
der LCIA Schiedsgerichtshof entweder auf Ablehnungsantrag einer Partei,
oder auf Antrag der übrigen Schiedsrichter, die Bestellung des
betroffenen Schiedsrichters widerrufen und einen anderen Schiedsrichter
bestellen. Der LCIA Schiedsgerichtshof hat über einen Betrag als
Honorar für die Dienste (sofern geleistet) und für die Auslagen
des früheren Schiedsrichters, den er unter Berücksichtigung
aller Umstände für angemessen erachtet, zu entscheiden.
10.2
Verstösst ein Schiedsrichter nach Auffassung des LCIA Schiedsgerichtshofs
vorsätzlich gegen Bestimmungen der Schiedsvereinbarung (einschliesslich
dieser Schiedsgerichtsordnung) oder behandelt er die Parteien nicht gerecht
und unparteilich oder führt er das Verfahren, oder beteiligt er sich an
dem Verfahren, nicht mit der angemessenen Sorgfalt und vermeidet dabei nicht
unnötige Verzögerungen oder Kosten, kann dieser Schiedsrichter als
ungeeignet betrachtet werden.
10.3
Ein Schiedsrichter kann auch von jeder Partei abgelehnt werden, wenn Umstände
vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit
wecken. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie benannt oder an dessen
Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst
nach der Bestellung bekannt geworden sind.
10.4
Eine Partei, die beabsichtigt, einen Schiedsrichter abzulehnen, hat dem LCIA
Schiedsgerichtshof, dem Schiedsgericht und allen anderen Parteien innerhalb
von 15 Tagen nach Bildung des Schiedsgerichts, oder aber (wenn später),
sobald sie von den in den Artikel 10.1, 10.2 oder 10.3 aufgeführten
Umständen Kenntnis erlangt hat, einen schriftlichen Antrag mit den Ablehnungsgründen
zu übersenden. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter nicht zurück
oder stimmen nicht alle anderen Parteien der Ablehnung innerhalb von 15 Tagen
nach Zugang des schriftlichen Ablehnungsantrags zu, so entscheidet der LCIA
Schiedsgerichtshof über die Ablehnung.
11.1
Stellt der LCIA Schiedsgerichtshof fest, dass ein von den Parteien benannter
Schiedsrichter nicht geeignet, nicht unabhängig oder nicht unparteilich
ist, oder wenn ein bestellter Schiedsrichter aus irgendeinem Grund ersetzt
werden muss, kann der LCIA Schiedsgerichtshof nach freiem Ermessen entscheiden,
ob das ursprüngliche Benennungsverfahren angewendet wird.
11.2
Wenn der LCIA Schiedsgerichtshof so entscheidet, hat eine Partei die Möglichkeit,
innerhalb von 15 Tagen (oder innerhalb einer vom LCIA Schiedsgerichtshof festgesetzten
kürzeren Frist) erneut einen Schiedsrichter zu benennen; danach bestellt
der LCIA Schiedsgerichtshof einen Ersatzschiedsrichter.
12.1
Wenn das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht, und ein Mitglied
sich weigert oder es ständig versäumt, an den Beratungen teilzunehmen,
sind die beiden anderen Schiedsrichter befugt, nachdem sie dem LCIA Schiedsgerichtshof,
den Parteien und dem dritten Schiedsrichter diese Weigerung oder dieses Versäumnis
schriftlich angezeigt haben, das Schiedsgerichtsverfahren ungeachtet der
Abwesenheit des dritten Schiedsrichters fortzusetzen (und eine Entscheidung,
einen Beschluss oder einen Schiedsspruch zu erlassen).
12.2
Bei dem Entschluss, ob das Schiedsgerichtsverfahren fortgesetzt werden soll,
haben die beiden anderen Schiedsrichter den Verfahrensstand, eine gegebenenfalls
vorgelegte Begründung des dritten Schiedsrichters für sein Nichtmitwirken
und andere Aspekte, die sie unter den Umständen für angemessen
erachten, zu berücksichtigen. Die Gründe für den Entschluss
sind in dem Schiedsspruch, dem Beschluss oder der sonstigen Entscheidung,
die die beiden Schiedsrichter ohne Mitwirkung des dritten Schiedsrichters
erlassen haben, darzulegen.
12.3
Entschliessen sich die beiden anderen Schiedsrichter zu irgendeinem Zeitpunkt,
das Schiedsgerichtsverfahren nicht ohne die Mitwirkung des dritten Schiedsrichters
an ihren Beratungen fortzusetzen, haben die beiden Schiedsrichter den Parteien
und dem LCIA Schiedsgerichtshof diesen Entschluss schriftlich anzuzeigen;
in diesem Fall können die beiden Schiedsrichter oder eine Partei bei
dem LCIA Schiedsgerichtshof den Widerruf der Bestellung des dritten Schiedsrichters
und seine Ersetzung gemäss Artikel 10 beantragen.
13.1
Bis zur Bildung des Schiedsgerichts hat der Registrar alle Mitteilungen zwischen
den Parteien und dem Schiedsgericht zu übermitteln.
13.2
Sofern und solange das Schiedsgericht nicht anordnet, dass das Schiedsgericht
und die Parteien Mitteilungen einander direkt zu übermitteln haben (mit
gleichzeitiger Kopie an den Registrar), hat der Registrar auch nach der Bildung
des Schiedsgerichts alle schriftlichen Mitteilungen zwischen den Parteien
und dem Schiedsgericht zu übermitteln.
13.3
Übersendet der Registrar einer Partei im Auftrag des Schiedsgerichts eine
schriftliche Mitteilung, so hat er eine Kopie hiervon jeder anderen Partei zu übersenden. Übersendet
eine Partei dem Registrar eine Mitteilung (einschliesslich der Schriftsätze
und Dokumente nach Artikel 15), so hat sie für jeden Schiedsrichter eine
Kopie beizufügen; sie hat zudem allen anderen Parteien direkt Kopien zu übersenden,
und dem Registrar schriftlich zu bestätigen, dass sie dies getan hat, oder
dabei ist, es zu tun.
14.1
Die Parteien können - und es wird ihnen empfohlen, dies zu tun - hinsichtlich
der Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens Vereinbarungen treffen,
wonach, entsprechend den allgemeinen Pflichten des Schiedsgerichts, stets:
(i) die Parteien gerecht und unparteilich zu behandeln sind, jeder
Partei ausreichend Gelegenheit zu geben ist, ihre Ansicht vorzutragen
und sich mit den Argumenten der Gegenseite auseinanderzusetzen; und
(ii) das Verfahren an dem Einzelfall auszurichten ist und dabei unnötige
Verzögerungen oder Kosten zu vermeiden sind, um für den Rechtsstreit
der Parteien ein gerechtes und effizientes Mittel der endgültigen
Entscheidung zur Verfügung zu stellen.
Diese Vereinbarungen sind von den Parteien schriftlich zu verfassen
oder auf Antrag und mit Vollmacht der Parteien vom Schiedsgericht zu
protokollieren.
14.2
Haben die Parteien nicht gemäss Artikel 14.1 etwas anderes vereinbart,
hat das Schiedsgericht, im Rahmen des Rechts oder der Rechtsvorschriften, wie
von ihm für anwendbar bestimmt, das grösstmögliche Ermessen
bei der Erfüllung seiner Aufgaben; die Parteien haben stets das Erforderliche
zu tun, um eine gerechte, effiziente und zügige Durchführung des
Schiedsgerichtsverfahrens zu ermöglichen.
14.3
Besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern, kann der Vorsitzende des
Schiedsgerichts Anordnungen zu Verfahrensfragen allein erlassen, wenn die
beiden anderen Schiedsrichter ihn vorab dazu ermächtigt haben.
15.1
Haben die Parteien nicht gemäss Artikel 14. 1 etwas anderes vereinbart,
oder bestimmt das Schiedsgericht nichts anderes, ist der schriftliche Teil
des Verfahrens nach den folgenden Vorschriften durchzuführen.
15.2
Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der schriftlichen Erklärung des Registrars über
die Bildung des Schiedsgerichts hat der Kläger dem Registrar eine Klage,
die eine ausreichend detaillierte Sachverhaltsdarstellung, die Anspruchsgrundlagen,
auf die sich der Kläger stützt, und das gegen alle anderen Parteien
geltend gemachte Klagebegehren enthält, zu übersenden, sofern diese
Angaben nicht bereits im Antrag enthalten sind.
15.3
Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Klage oder der schriftlichen Erklärung
des Klägers, dass der Antrag als Klage dienen soll, hat der Beklagte dem
Registrar eine Klageerwiderung zu übersenden, in der ausreichend detailliert
dargestellt wird, welche Sachverhaltsausführungen und Anspruchsgrundlagen,
die in der Klage bzw. in dem Antrag enthalten sind, anerkannt oder bestritten
werden, und auf welche anderen Tatsachen und Rechtsgrundlagen sich der Beklagte
stützt. Widerklagen sind mit der Klageerwiderung zu erheben und sind in
gleicher Weise wie Klageansprüche in der Klage zu gestalten.
15.4
Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Klageerwiderung hat der Kläger
dem Registrar eine Replik zu übersenden, die - bei Vorliegen einer Widerklage
- auch eine Erwiderung auf die Widerklage zu enthalten hat; die Erwiderung
auf die Widerklage ist in gleicher Weise wie eine Klageerwiderung zu gestalten.
15.5
Enthält die Replik eine Erwiderung auf die Widerklage, hat der Beklagte
innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach deren Zugang dem Registrar eine Replik
auf die Widerklageerwiderung zu übersenden.
15.6
Allen in diesem Artikel erwähnten Schriftsätzen sind Kopien (oder,
falls sie besonders umfangreich sind, Verzeichnisse) aller wesentlichen Schriftstücke
beizufügen, auf die sich die betreffende Partei beruft, und die nicht
zuvor von einer Partei eingereicht worden sind, sowie (gegebenenfalls) sachdienliche
Muster und Beweisstücke.
15.7
Sobald wie möglich nach Zugang der in diesem Artikel erwähnten Schriftsätze
hat das Schiedsgericht das Verfahren gemäss den schriftlichen Vereinbarungen
der Parteien, oder gemäss den Befugnissen, die ihm diese Schiedsgerichtsordnung
einräumt, fortzuführen.
15.8
Reicht der Beklagte keine Klageerwiderung ein, oder der Kläger keine Erwiderung
auf die Widerklage, oder macht eine Partei in irgendeinem Verfahrensstadium
keinen Gebrauch von der Möglichkeit, ihren Standpunkt in der gemäss
Artikel 15.2 bis 15.6 bestimmten oder vom Schiedsgericht angeordneten Weise
vorzubringen, kann das Schiedsgericht dessen ungeachtet das Schiedsgerichtsverfahren
fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
Artikel 16
Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens und Ort
der Verhandlung
16.1
Die Parteien können den Sitz (oder juristischen Ort) ihres Schiedsgerichtsverfahrens
schriftlich vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist der Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens
London, sofern und solange der LCIA Schiedsgerichtshof, in Anbetracht aller
Umstände und nachdem er den Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
gegeben hat, nicht bestimmt, dass ein anderer Sitz geeigneter ist.
16.2
Das Schiedsgericht kann nach seinem Ermessen mündliche Verhandlungen,
Sitzungen und Beratungen an jedem geeigneten geographischen Ort abhalten. Ist
dieser Ort nicht der Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens, gilt das Schiedsgerichtsverfahren
für alle Zwecke als am Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens durchgeführt
und ein Schiedsspruch als am Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens erlassen.
16.3
Das (gegebenenfalls) auf das Schiedsgerichtsverfahren anwendbare Recht ist
das Schiedsgerichtsverfahrensrecht am Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens,
sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich die Anwendbarkeit
eines anderen Schiedsgerichtsverfahrensrecht vereinbart haben und eine solche
Vereinbarung gemäss dem Recht am Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens
zulässig ist.
Artikel
17
Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens
17.1
Haben die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart, ist die Sprache,
in der die Schiedsvereinbarung abgefasst ist, die Eingangssprache des Schiedsgerichtsverfahrens;
dies gilt allerdings mit der Massgabe, dass eine Partei, die nicht mitwirkt
oder säumig ist, keine Beschwerde erheben kann, wenn Mitteilungen an
den und von dem Registrar in Englisch verfasst sind, oder das Schiedsgerichtsverfahren
in Englisch durchgeführt wird.
17.2
Ist die Schiedsvereinbarung in mehr als einer Sprache abgefasst, kann der LCIA
Schiedsgerichtshof, sofern die Schiedsvereinbarung nicht vorsieht, dass das
Schiedsgerichtsverfahren in mehr als einer Sprache durchzuführen ist,
entscheiden, welche dieser Sprachen die Eingangssprache des Schiedsgerichtsverfahrens
ist.
17.3
Unmittelbar nach Bildung des Schiedsgerichts und sofern die Parteien die Sprache
oder Sprachen des Schiedsgerichtsverfahrens nicht vereinbart haben, hat das
Schiedsgericht die Sprache(n) des Schiedsgerichtsverfahrens unter Berücksichtigung
der Eingangssprache des Schiedsgerichtsverfahrens und anderer Aspekte, die
es nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet, zu bestimmen,
nachdem es den Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben
hat.
17.4
Ist ein Schriftstück in einer anderen als der Sprache oder den Sprachen
des Schiedsgerichtsverfahrens abgefasst und wird von der Partei, die sich auf
das Schriftstück beruft, keine Übersetzung vorgelegt, kann das Schiedsgericht
oder (falls das Schiedsgericht noch nicht gebildet worden ist) der LCIA Schiedsgerichtshof
von dieser Partei die Einreichung einer Übersetzung in einer von dem Schiedsgericht
bzw. dem LCIA Schiedsgerichtshof bestimmten Form verlangen.
18.1
Jede Partei kann sich durch Rechtsanwälte oder durch andere Person vertreten
lassen.
18.2
Das Schiedsgericht kann jederzeit eine Partei auffordern, einen Nachweis der
Vertretungsmacht, die sie ihrem Vertreter oder ihren Vertretern erteilt hat,
in einer vom Schiedsgericht bestimmten Form zu erbringen. Artikel 19 Mündliche
Verhandlungen
19.1
Haben die Parteien nicht schriftlich die Durchführung eines ausschliesslich
schriftlichen Schiedsgerichtsverfahren vereinbart, hat jede Partei, die den
Wunsch nach einer mündlichen Verhandlung äussert, Anspruch auf eine
mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht zur Erörterung der für
die sachliche Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Fragen.
19.2
Das Schiedsgericht hat jeweils das Datum, die Zeit und den tatsächlichen
Ort jeder Sitzung und jeder mündlichen Verhandlung während des Schiedsgerichtsverfahrens
festzulegen und die Parteien rechtzeitig davon zu benachrichtigen.
19.3
Das Schiedsgericht kann den Parteien vor einer mündlichen Verhandlung
eine Liste mit Fragen vorlegen, die von den Parteien mit besonderer Aufmerksamkeit
beantwortet werden sollen.
19.4
Alle Sitzungen und mündlichen Verhandlungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit
statt, sofern die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbaren oder das
Schiedsgericht nichts anderes anordnet.
19.5
Das Schiedsgericht hat die uneingeschränkte Befugnis, die Dauer von Sitzungen
und mündliche Verhandlungen, oder von Teilen davon, festzusetzen.
20.1
Vor einer mündlichen Verhandlung kann das Schiedsgericht jede Partei auffordern,
die Namen jedes Zeugen (einschliesslich eines Gegenzeugen), den diese Partei
benennen will, den Gegenstand und Inhalt der Zeugenaussage und deren Relevanz
für den Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens anzugeben.
20.2
Das Schiedsgericht kann auch die Frist, die Weise und Form, in der diese Angaben
zwischen den Parteien ausgetauscht und dem Schiedsgericht vorgelegt werden
sollen, bestimmen; es liegt im Ermessen des Schiedsgerichts, die Anhörung
von Zeugen oder sachverständigen Zeugen zuzulassen, abzulehnen oder
einzuschränken.
20.3
Vorbehaltlich einer entgegenstehenden Anordnung des Schiedsgerichts kann eine
Partei die Aussage eines Zeugen schriftlich, entweder als unterzeichnete
Erklärung oder als eidesstattliche Erklärung, vorlegen.
20.4
Vorbehaltlich des Artikels 14.1 und 14.2 kann jede Partei verlangen, dass ein
Zeuge, auf dessen Aussage sich eine andere Partei stützen möchte,
zur Befragung an einer mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht
teilnimmt. Gibt das Schiedsgericht der anderen Partei auf, den Zeugen vorzuladen,
und erscheint der Zeuge ohne ausreichende Begründung nicht zu der mündlichen
Verhandlung, kann das Schiedsgericht die schriftliche Zeugenaussage so würdigen
(oder gänzlich unberücksichtigt lassen), wie es ihm unter den Umständen
des Falles angemessen erscheint.
20.5
Jeder Zeuge kann bei seiner Aussage in einer mündlichen Verhandlung vor
dem Schiedsgericht von jeder Partei unter Aufsicht des Schiedsgerichts befragt
werden. Das Schiedsgericht kann in jedem Stadium der Zeugenvernehmung Fragen
stellen.
20.6
Vorbehaltlich zwingender Bestimmungen des anwendbaren Rechts, ist es nicht
unangemessen, wenn Parteien oder ihre Rechtsvertreter einen Zeugen oder möglichen
Zeugen befragen, um seine Aussage schriftlich vorlegen oder um ihn für
die mündliche Verhandlung als Zeugen vernehmen zu können.
20.7
Jede Person, die beabsichtigt, als Zeuge oder Sachverständiger vor dem
Schiedsgericht auszusagen, gilt als Zeuge gemäss dieser Schiedsgerichtsordnung,
unabhängig davon, ob die Person eine Partei des Schiedsgerichtsverfahrens
ist oder war oder Mitglied eines Organs, Mitarbeiter, oder Aktionär einer
Partei ist.
21.1
Haben die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart, kann das Schiedsgericht:
(a) einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens
für das Schiedsgericht zu bestimmten Fragen bestellen; jeder Sachverständige
hat unparteilich und von den Parteien unabhängig zu sein und es
während des Schiedsgerichtsverfahrens zu bleiben; und
(b) eine Partei auffordern, einem solchen Sachverständigen jede
sachdienliche Auskunft zu erteilen oder ihm alle relevanten Schriftstücke,
Waren, Muster, Güter oder Örtlichkeiten zugänglich zu
machen.
21.2
Haben die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige,
wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich
hält, nach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens
an das Schiedsgericht und die Parteien, an einer oder mehreren mündlichen
Verhandlungen teilzunehmen, in denen die Parteien die Möglichkeit haben,
den Sachverständigen zu seinem Gutachten zu befragen und sachverständige
Zeugen beizubringen, die zu den streitigen Fragen aussagen.
21.3
Die Honorare und Auslagen eines vom Schiedsgericht benannten Sachverständigen
gemäss diesem Artikel sind aus den Kostenvorschüssen, die von den
Parteien gemäss Artikel 24 zu erbringen sind, zu erstatten; sie sind Teil
der Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens.
22.1
Vereinbaren die Parteien nicht zu irgendeiner Zeit schriftlich etwas anderes,
ist das Schiedsgericht - auf Antrag einer Partei oder von sich aus, in beiden
Fällen jedoch nur, nachdem den Parteien eine angemessene Gelegenheit
zur Stellungnahme eingeräumt wurde - befugt:
(a) jeder Partei zu gestatten, zu den vom Schiedsgericht festzusetzenden
Bedingungen (hinsichtlich u.a. der Kosten) eine Klage, Widerklage,
Klageerwiderung oder Replik abzuändern;
(b) Fristen, die in der Schiedsvereinbarung oder in dieser Schiedsgerichtsordnung
für die Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens vorgesehen
oder vom Schiedsgericht selbst festgesetzt worden sind, zu verlängern
oder zu verkürzen;
(c) alle Untersuchungen durchzuführen, die dem Schiedsgericht
notwendig oder nützlich erscheinen; einschliesslich der Entscheidung,
ob und in welchem Umfang das Schiedsgericht selbst die Initiative ergreifen
sollte bei der Identifizierung der Streitpunkte und bei der Ermittlung
der wesentlichen Tatsachen und des Rechts oder der Rechtsvorschriften,
die auf das Schiedsgerichtsverfahren, auf die Entscheidung zur Sache
und auf die Schiedsvereinbarung anwendbar sind;
(d) einer Partei aufzuerlegen, alle Güter, Örtlichkeiten
oder Sachen, über die sie die Kontrolle hat und die in Zusammenhang
mit dem Gegenstand des Schiedsgerichtsverfahrens stehen, dem Schiedsgericht,
jeder anderen Partei, deren Sachverständigen oder einem vom Schiedsgericht
benannten Sachverständigen für eine Untersuchung zur Verfügung
zu stellen;
(e) einer Partei aufzuerlegen, jedes sich in ihrem Besitz, Gewahrsam
oder in ihrem Einflussbereich befindliche Dokument (oder Kategorien
von Dokumenten), die das Schiedsgericht für wesentlich erachtet,
dem Schiedsgericht und den anderen Parteien zur Einsichtnahme vorzulegen
und Kopien davon zur Verfügung zu stellen;
(f) zu entscheiden, ob Regeln eines förmlichen Beweisverfahrens
(oder andere Regeln) auf die Zulässigkeit, Bedeutung oder Beweiskraft
von Unterlagen, die zum Beweis von Tatsachen oder in Zusammenhang mit
Sachverständigengutachten angeboten werden, Anwendung finden;
und die Frist, Weise und Form in der solche Unterlagen zwischen den
Parteien ausgetauscht und dem Schiedsgericht vorgelegt werden sollen,
zu bestimmen;
(g) die Berichtigung eines Vertrages zwischen den Parteien oder der
Schiedsvereinbarung vorzunehmen, jedoch nur insoweit, als dies notwendig
ist, um einen nach Feststellung des Schiedsgerichts gemeinschaftlichen
Fehler oder Irrtum der Parteien richtigzustellen, und nur soweit als
das auf den Vertrag oder die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht bzw.
Rechtsvorschriften eine solche Berichtigung erlaubt; und
(h) - nur auf Antrag einer Partei - zu gestatten, dass eine oder
mehrere dritte Personen sich als Partei am Schiedsgerichtsverfahren
beteiligen, vorausgesetzt, dass ein solcher Dritter und die antragstellende
Partei dem schriftlich zugestimmt haben; das Schiedsgericht ist dann
befugt, einen einzigen endgültigen Schiedsspruch oder getrennte
Schiedssprüche in Bezug auf alle am Schiedsgerichtsverfahren beteiligte
Parteien zu erlassen.
22.2
Haben die Parteien ein Schiedsgerichtsverfahren nach dieser Schiedsordnung
vereinbart, gilt dies als Vereinbarung, keine Verfügung, die das Schiedsgericht
gemäss Artikel 22.1 erlassen kann, bei einem staatlichen Gericht oder
einer anderen zur Entscheidung befugten Behörde zu beantragen, es sei
denn, alle Parteien haben dem schriftlich zugestimmt.
22.3
Das Schiedsgericht hat den Rechtsstreit der Parteien in Übereinstimmung
mit dem Recht oder den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die nach Vereinbarung
der Parteien auf die Entscheidung zur Sache Anwendung finden. Wenn und soweit
das Schiedsgericht feststellt, dass die Parteien keine solche Vereinbarung
getroffen haben, hat das Schiedsgericht das Recht oder die Rechtsvorschriften
anzuwenden, die es für angemessen erachtet.
22.4
Das Schiedsgericht darf die Entscheidung zur Sache nur nach Billigkeitsgrundsätzen
treffen, die auf "ex aequo et bono", "amiable composition" oder "honourable
engagement" beruhen, wenn die Parteien es ausdrücklich und schriftlich
dazu ermächtigt haben.
23.1
Das Schiedsgericht ist befugt, über seine eigene Zuständigkeit, einschliesslich
aller Einreden bezüglich des ursprünglichen oder andauernden Bestehens,
der Gültigkeit oder der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, zu entscheiden.
Hierbei ist eine Schiedsklausel, die Bestandteil eines anderen Vertrags ist
oder sein sollte, als eine von diesem anderen Vertrag unabhängige Vereinbarung
zu behandeln. Eine Entscheidung des Schiedsgerichts, dass der andere Vertrag
nicht besteht, nichtig oder unwirksam ist, betrifft nicht ipso iure das Bestehen,
die Gültigkeit oder die Wirksamkeit der Schiedsklausel.
23.2
Erhebt der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts
nicht spätestens in der Klageerwiderung, gilt dies als unwiderruflicher
Verzicht auf die Einrede; erhebt der Widerbeklagte die entsprechende Einrede
nicht spätestens in der Widerklageerwiderung, so gilt dies ebenfalls als
unwiderruflicher Verzicht. Die Einrede, das Schiedsgericht überschreite
seine Befugnisse, muss unmittelbar nachdem das Schiedsgericht seine Absicht, über
die angeblich ausserhalb seiner Befugnisse liegende Angelegenheit zu entscheiden,
angezeigt hat, erhoben werden; anderenfalls gilt dies ebenfalls als unwiderruflicher
Verzicht. Das Schiedsgericht kann in jedem Fall eine verspätete Einrede
zulassen, wenn es die Verspätung unter den besonderen Umständen für
gerechtfertigt hält.
23.3
Das Schiedsgericht kann, je nachdem wie es ihm unter den Umständen angemessen
erscheint, über die Einreden hinsichtlich seiner Zuständigkeit oder
Befugnisse in einem Schiedsspruch über die Zuständigkeit oder in
einem späteren Schiedsspruch zur Sache entscheiden.
23.4
BHaben die Parteien ein Schiedsgerichtsverfahren nach dieser Schiedsgerichtsordnung
vereinbart, gilt dies als Vereinbarung, ein staatliches Gericht oder eine andere
zur Entscheidung befugte Behörde hinsichtlich der Zuständigkeit oder
Befugnisse des Schiedsgerichts nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung
aller Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens, oder mit vorab erteilter Zustimmung
des Schiedsgerichts, oder nach Erlass eines Schiedsspruchs über die Einrede
der Unzuständigkeit oder der Überschreitung der Befugnisse durch
das Schiedsgericht, anzurufen.
24.1
Der LCIA Schiedsgerichtshof kann die Parteien auffordern, einen Vorschuss auf
die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens in einer Summe oder mehreren Teilsummen
oder den Gesamtbetrag der Kosten - in von ihm als angemessen erachteten Anteilen
- zu bezahlen. Diese Zahlungen sind an den LCIA zu leisten und werden von
diesem verwahrt. Von Zeit zu Zeit kann der LCIA Schiedsgerichtshof gemäss
dem Verfahrensstand diesen Vorschuss den Schiedsrichtern, vom Schiedsgericht
bestellten Sachverständigen und dem LCIA selbst auszahlen.
24.2
Das Schiedsgericht darf zu keiner Zeit das Verfahren fortsetzen, ohne sich
zuvor bei dem Registrar oder stellvertretenden Registrar zu vergewissern,
dass die erforderlichen Zahlungen an den LCIA geleistet worden sind.
24.3
Wenn eine Partei einen vom LCIA Schiedsgerichtshof angeforderten Vorschuss
nicht bezahlt, oder sich weigert, diesen zu bezahlen, kann der LCIA Schiedsgerichtshof
anordnen, dass die andere Partei oder Parteien den Vorschuss ersatzweise
zu bezahlen haben (ohne Vorwegnahme der endgültigen Entscheidung über
die Kosten in einem Schiedsspruch), um die Fortsetzung des Verfahrens zu
ermöglichen. Unter diesen Umständen ist die Partei, die den Vorschuss
ersatzweise geleistet hat, berechtigt, eine Erstattung diesen Betrags, als
sofort fällige Forderung, von der säumigen Partei zu verlangen.
24.4
Versäumt es eine klagende oder widerklagende Partei, den erforderlichen
Vorschuss umgehend und vollständig zu leisten, kann der LCIA Schiedsgerichtshof
und das Schiedsgericht dieses Versäumnis als Rücknahme der Klage
bzw. der Widerklage werten.
25.1
Haben die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart, ist das Schiedsgericht
befugt, auf Antrag einer Partei:
(a) jedem Beklagten oder Widerbeklagten eine Sicherheitsleistung
für den Streitwert, oder für einen Teil davon, aufzuerlegen.
Die Sicherheit kann durch Hinterlegung oder Bankgarantie oder auf jede
andere Weise und zu den Bedingungen, die das Schiedsgericht für
angemessen erachtet, gestellt werden. Diese Bedingungen können
die Verpflichtung des Klägers einschliessen, seinerseits den Beklagten
von allen Kosten und Verlusten, die ihm durch die Sicherheitsleistung
entstehen, freizustellen; diese Verpflichtung ist auf eine Weise, die
das Schiedsgericht für angemessen erachtet, zu sichern. Das Schiedsgericht
kann die Höhe der Kosten und Verluste, die gemäss solchen
Freistellungsverpflichtungen zu ersetzen sind, in einem oder mehreren
Schiedssprüchen bestimmen.
(b) die Erhaltung, Aufbewahrung, den Verkauf oder eine anderweitige
Verfügung über Güter oder Gegenstände, über
die eine Partei die Kontrolle hat und die in Zusammenhang mit dem Gegenstand
des Schiedsgerichtsverfahrens stehen, anzuordnen; und
(c) vorläufig, ohne Vorwegnahme einer endgültigen Entscheidung
durch einen Schiedsspruch, jede Massnahme anzuordnen, die das Schiedsgericht
in einem Schiedsspruch zwischen den Parteien anordnen könnte,
einschliesslich einer vorläufigen Anordnung zur Zahlung oder zur
Verfügung über Güter.
25.2
Das Schiedsgericht ist befugt, auf Antrag einer Partei, jedem Kläger oder
Widerkläger, eine Sicherheitsleistung für die Vertretungskosten und
andere, einer Gegenpartei anfallenden Kosten durch Hinterlegung oder Bankgarantie
oder auf jede andere Weise und zu den Bedingungen, die das Schiedsgericht für
angemessen erachtet, aufzuerlegen. Diese Bedingungen können die Verpflichtung
der Gegenpartei einschliessen, ihrerseits den Kläger oder Widerkläger
von allen Kosten und Verlusten, die ihm durch die Sicherheitsleistung entstehen,
freizustellen; diese Verpflichtung ist auf eine Weise, die das Schiedsgericht
für angemessen erachtet, zu sichern. Das Schiedsgericht kann die Höhe
der Kosten und Verluste, die gemäss solchen Freistellungsverpflichtungen
zu ersetzen sind, in einem oder mehreren Schiedssprüchen bestimmen. Falls
ein Kläger oder Widerkläger einer Anordnung des Schiedsgerichts Sicherheit
zu stellen nicht nachkommt, kann das Schiedsgericht das Verfahren hinsichtlich
der Klage oder Widerklage dieser Partei aussetzen oder die Klage oder Widerklage
in einem Schiedsspruch abweisen.
25.3
Die Befugnis des Schiedsgerichts gemäss Artikel 25.1 beeinträchtigt
in keiner Weise das Recht einer Partei, vor Bildung des Schiedsgerichts, und
in Ausnahmefällen auch danach, bei einem Gericht oder einer anderen zur
Entscheidung befugte Behörde vorläufige oder sichernde Massnahmen
zu beantragen. Über jeden Antrag und jede Anordnung einer solchen Massnahme
nach Bildung des Schiedsgerichts, hat der Antragsteller das Schiedsgericht
und alle anderen Parteien umgehend zu informieren. Jedoch gilt die Vereinbarung
eines Schiedsgerichtsverfahrens nach dieser Schiedsordnung als Vereinbarung,
keine Anordnung einer Sicherheitsleistung für Vertretungskosten oder andere
Kosten, die das Schiedsgericht gemäss Artikel 25.2 erlassen kann, bei
einem staatlichen Gericht oder einer anderen zur Entscheidung befugten Behörde
zu beantragen.
26.1
Das Schiedsgericht hat den Schiedsspruch schriftlich zu erlassen und diesen,
sofern die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbaren, zu begründen.
Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde und der Sitz des
Schiedsgerichtsverfahrens anzugegeben. Der Schiedsspruch ist durch das Schiedsgericht
oder durch die Schiedsrichter, die dem Schiedsspruch zustimmen, zu unterzeichnen.
26.2
Wenn ein Schiedsrichter es versäumt, obwohl er ausreichend Gelegenheit
dazu hatte, zwingende Vorschriften des anwendbaren Rechts über den Erlass
des Schiedsspruchs zu beachten, können die übrigen Schiedsrichter
das Verfahren ohne ihn fortsetzen, unter Angabe der Umstände seiner unterbliebenen
Mitwirkung im Schiedsspruch.
26.3
Findet ein Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern keine Einigung in einem
Streitpunkt, wird der Streitpunkt mit der Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter
entschieden. Kommt eine Mehrheitsentscheidung nicht zustande, so entscheidet
der Vorsitzende des Schiedsgerichts über diesen Streitpunkt.
26.4
Wenn ein Schiedsrichter sich weigert, oder es versäumt, den Schiedsspruch
zu unterzeichnen, genügen die Unterschriften der Mehrheit oder (falls
keine Mehrheit zustande kommt) die Unterschrift des Vorsitzenden, vorausgesetzt,
dass der Grund für die fehlende Unterschrift von der Mehrheit oder dem
Vorsitzenden in dem Schiedsspruch angegeben wird.
26.5
Der Einzelschiedsrichter oder der Vorsitzende ist für die Übergabe
des Schiedsspruchs an den LCIA Schiedsgerichtshof verantwortlich. Der LCIA
Schiedsgerichtshof hat den Parteien beglaubigte Kopien des Schiedsspruchs zu übermitteln,
vorausgesetzt, dass die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens gemäss Artikel
28 an den LCIA entrichtet worden sind.
26.6
Ein Schiedsspruch kann eine Zahlungsverpflichtung in jeder Währung enthalten.
Das Schiedsgericht kann anordnen, dass eine Partei Zinsen oder Zinseszinsen
auf einen zugesprochenen Betrag zu entrichten hat, und zwar zu den Zinssätzen,
die das Schiedsgericht für angemessen erachtet, ohne Rücksicht auf
die gesetzlichen Zinssätze, die von einem staatlichen Gericht zugesprochen
werden, und für jeden Zeitraum, den das Schiedsgericht für angemessen
erachtet, längstens jedoch bis zu dem Tag, an dem die Verpflichtungen
aus dem Schiedsspruch erfüllt sind.
26.7
Das Schiedsgericht kann zu jedem Verfahrensstand Teilschiedssprüche über
einzelne Streitpunkte erlassen. Diese Schiedssprüche haben den gleichen
Status und die gleiche Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch des Schiedsgerichts.
26.8
Vergleichen sich die Parteien über ihren Rechtsstreit, kann das Schiedsgericht
auf schriftlichen Antrag der Parteien einen Schiedsspruch erlassen, in dem
der Inhalt des Vergleichs festgehalten wird ("einvernehmlicher Schiedsspruch"),
mit der Massgabe, dass der Schiedsspruch die ausdrückliche Erklärung
enthält, dass der Schiedsspruch mit dem Einvernehmen der Parteien erlassen
wurde. Ein einvernehmlicher Schiedsspruch bedarf keiner Begründung. Beantragt
keine Partei einen einvernehmlichen Schiedsspruch und bestätigen die Parteien
dem LCIA Schiedsgerichtshof schriftlich, dass ein Vergleich abgeschlossen wurde,
wird das Schiedsgericht von seinen Aufgaben entbunden und das Schiedsgerichtsverfahren
beendet, vorbehaltlich der Bezahlung der von den Parteien gegebenenfalls noch
zu entrichtenden Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens gemäss Artikel 28.
26.9
Schiedssprüche sind für die Parteien endgültig und bindend.
Mit der Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens nach dieser Schiedsordnung
verpflichten sich die Parteien, die Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch umgehend
und unverzüglich (nur vorbehaltlich des Artikels 27) zu erfüllen;
die Parteien verzichten auch unwiderruflich darauf, Rechtsmittel gegen den
Schiedsspruch bei einem staatlichen Gericht oder einer anderen zur Entscheidung
befugten Behörde einzulegen, sofern ein solcher Verzicht wirksam ist.
27.1
Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang eines Schiedsspruchs, oder innerhalb einer
von den Parteien schriftlich vereinbarten kürzeren Frist, kann eine
Partei durch schriftliche Erklärung an den Registrar (und in Kopie an
alle anderen Parteien) die Berichtigung von im Schiedsspruch enthaltenen
Rechen-, Schreib- oder Druckfehlern und ähnlichen Fehlern bei dem Schiedsgericht
beantragen. Hält das Schiedsgericht den Antrag für berechtigt,
so hat es die Berichtigungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Antrags
vorzunehmen. Jede Berichtigung ist in Form eines gesonderten Schriftstücks
abzufassen und von dem Schiedsgericht oder (bei drei Schiedsrichtern) von
den Mitgliedern des Schiedsgerichts, die der Berichtigung zustimmen, zu unterzeichnen
und zu datieren. Dieses Schriftstück wird für alle Zwecke Teil
des Schiedsspruchs.
27.2
Das Schiedsgericht kann in gleicher Weise von sich aus, alle in Artikel 27.1
aufgeführten Arten von Fehlern innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum,
an dem der Schiedsspruch erlassen wurde, berichtigen.
27.3
Eine Partei kann innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des endgültigen Schiedsspruchs
durch schriftliche Erklärung an den Registrar (und in Kopie an alle anderen
Parteien) bei dem Schiedsgericht beantragen, einen ergänzenden Schiedsspruch über
solche Klage- oder Widerklageansprüche zu erlassen, die im Schiedsgerichtsverfahren
zwar geltend gemacht, aber in einem Schiedsspruch nicht entschieden worden
sind. Hält das Schiedsgericht den Antrag für berechtigt, so hat es
den ergänzenden Schiedsspruch innerhalb von 60 Tagen nach Zugang des Antrags
zu erlassen. Artikel 26 ist auf einen ergänzenden Schiedsspruch anzuwenden.
28.1
Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens (mit Ausnahme der bei den Parteien
entstandenen Kosten für ihre Vertretung oder andere Aufwendungen) werden
von dem LCIA Schiedsgerichtshof gemäss der Kostentabelle festgesetzt.
Die Parteien haften dem Schiedsgericht und dem LCIA gesamtschuldnerisch für
die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens.
28.2
Das Schiedsgericht hat im Schiedsspruch den vom LCIA Schiedsgerichtshof festgesetzten
Gesamtbetrag der Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens anzugeben. Vereinbaren
die Parteien schriftlich nichts anderes, bestimmt das Schiedsgericht die
Anteile, in denen die Parteien die gesamten oder Teile der Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens
zu tragen haben. Hat das Schiedsgericht die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens
ganz oder teilweise einer Partei auferlegt, die keinen ausreichenden Vorschuss
bezahlt hat, ist die Partei, deren Vorschuss ihre Kostentragungspflicht übersteigt,
berechtigt, den entsprechenden Betrag von der erstgenannten Partei zurückzufordern.
28.3
Vereinbaren die Parteien schriftlich nichts anderes, ist das Schiedsgericht
auch befugt, im Schiedsspruch die Kosten für die Vertretung und andere
Aufwendungen einer Partei ganz oder teilweise einer anderen Partei aufzuerlegen.
Das Schiedsgericht hat den Betrag für jede dieser Kostenpositionen auf
der Grundlage, die es für angemessen erachtet, zu bestimmen und festzusetzen.
28.4
Vereinbaren die Parteien schriftlich nichts anderes, hat das Schiedsgericht
eine Entscheidung über die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens und über
die Vertretungskosten der Parteien zu treffen; dabei hat es als allgemeinen
Grundsatz den Grad des Obsiegens bzw. des Unterliegens der Parteien in dem
Schiedsgerichtsverfahren oder gemäss dem Schiedsspruch zu berücksichtigen,
es sei denn, das Schiedsgericht erachtet die Anwendung dieses allgemeinen
Grundsatzes im Einzelfall für unangemessen. Jeder Schiedsspruch, in
dem eine Entscheidung über die Kosten getroffen wird, hat eine Begründung
der Kostenentscheidung zu enthalten.
28.5
Wird das Schiedsgerichtsverfahren vor Erlass des endgültigen Schiedsspruchs
durch eine Vereinbarung oder auf andere Weise nicht fortgesetzt, eingestellt
oder beendet, haften die Parteien dem LCIA und dem Schiedsgericht gesamtschuldnerisch
für die vom LCIA Schiedsgerichtshof gemäss der Kostentabelle bestimmten
Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens. Sind die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens
geringer als die eingezahlten Kostenvorschüsse, wird der Differenzbetrag
in dem von den Parteien schriftlich vereinbarten Verhältnis, oder - wenn
eine solche Vereinbarung fehlt - im Verhältnis der von den Parteien an
den LCIA gezahlten Kostenvorschüsse, zurückerstattet.
29.1
Die Entscheidungen des LCIA Schiedsgerichtshofs in allen Angelegenheiten, die
das Schiedsgerichtsverfahren betreffen, sind abschliessend und bindend für
die Parteien und das Schiedsgericht. Diese Entscheidungen sind Verwaltungsentscheidungen
und müssen vom LCIA Schiedsgerichtshof nicht begründet werden.
29.2
Soweit es das Recht am Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens zulässt, verzichten
die Parteien, Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen des LCIA Schiedsgerichtshofs
bei einem Gericht oder einer anderen zur Entscheidung befugten Behörde
einzulegen. Wenn aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften des anwendbaren
Rechts der Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen solche Entscheidungen
nicht möglich ist, entscheidet der LCIA Schiedsgerichtshof unter Berücksichtigung
der Vorschriften des anwendbaren Rechts, ob das Schiedsgerichtsverfahren ungeachtet
des eingelegten Rechtsmittels fortzusetzen ist.
30.1
Vereinbaren die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes,
verpflichten sich die Parteien grundsätzlich alle Schiedssprüche
ihres Schiedsgerichtsverfahrens und alle Dokumente, die für das Schiedsgerichtsverfahren
erstellt wurden, sowie alle anderen Dokumente, die von einer anderen Partei
im Verfahren vorgelegt wurden und die nicht allgemein zugänglich sind,
vertraulich zu behandeln, ausser wenn und insoweit die Offenlegung notwendig
ist zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen einer Partei, oder um
Rechtsansprüche zu schützen oder zu verfolgen oder um einen Schiedsspruch
in einem bona fide Gerichtsverfahren vor einem staatlichen Gericht oder einer
anderen zur Entscheidung befugten Behörde zu vollstrecken oder aufzuheben.
30.2
Die Beratungen des Schiedsgerichts sind ebenfalls vertraulich, es sei denn
die Mitglieder des Schiedsgerichts sind zur Offenlegung der Weigerung eines
Schiedsrichters, an dem Schiedsgerichtsverfahrens teilzunehmen, gemäss
Artikel 10, 12 und 26 verpflichtet.
30.3
Eine Veröffentlichung von Schiedssprüchen oder Teilen eines Schiedsspruchs
durch den LCIA Schiedsgerichtshof ist nur mit der vorab erteilten schriftlichen
Zustimmung aller Parteien und des Schiedsgerichts zulässig.
31.1
Weder der LCIA, der LCIA Schiedsgerichtshof (einschliesslich seines Präsidenten,
seiner Vizepräsidenten und seiner jeweiligen Mitglieder), der Registrar,
ein stellvertretender Registrar, ein Schiedsrichter noch ein Sachverständiger
des Schiedsgerichts haftet einer Partei für eine Handlung oder Unterlassung
im Zusammenhang mit einem Schiedsgerichtsverfahren gemäss dieser Schiedsgerichtsordnung,
es sei denn die Partei, die ein Organe oder eine Person in Anspruch nehmen
möchte, weist nach, dass die Handlung oder Unterlassung ein bewusstes
und vorsätzliches Fehlverhalten des Organs oder der Person darstellt.
31.2
Nach Erlass des Schiedsspruchs, und nachdem eine Berichtigung des Schiedsspruchs
oder der Erlass eines ergänzenden Schiedsspruchs gemäss Artikel
27 wegen Fristablaufs oder Ablehnung nicht mehr möglich ist, sind weder
der LCIA, der LCIA Schiedsgerichtshof (einschliesslich seines Präsidenten,
seiner Vizepräsidenten und seiner jeweiligen Mitglieder), der Registrar,
ein stellvertretende Registrar, ein Schiedsrichter noch ein Sachverständiger
des Schiedsgerichts rechtlich verpflichtet, irgendeiner Person Auskunft über
eine Angelegenheit bezüglich des Schiedsgerichtsverfahrens zu geben.
Auch darf keine Partei eine der genannten Personen in einem aus dem Schiedsgerichtsverfahren
folgenden Gerichtsverfahren oder anderen Verfahren als Zeugen benennen.
32.1
Ist einer Partei bekannt, dass einer Bestimmung der Schiedsvereinbarung (einschliesslich
dieser Schiedsgerichtsordnung) nicht entsprochen worden ist und setzt sie
dennoch das Schiedsgerichtsverfahren fort, ohne umgehend den Verstoß zu
rügen, so gilt dies als unwiderruflicher Verzicht auf ihr Rügerecht.
32.2
Bei allen in dieser Schiedsgerichtsordnung nicht ausdrücklich geregelten
Fragen haben der LCIA Schiedsgerichtshof, das Schiedsgericht und die Parteien
im Sinne dieser Schiedsgerichtsordnung zu verfahren und alle zumutbaren Anstrengungen
zu unternehmen, um die rechtliche Durchsetzbarkeit des Schiedsspruchs sicherzustellen.
EMPFOHLENE LCIA SCHIEDSKLAUSELN
(LCIA Schiedsgerichtsordnung 1998)
Zukünftige Streitigkeiten
Parteien, die zur Beilegung zukünftiger Streitigkeiten in ihren Verträgen auf die LCIA Schiedsgerichtsordnung Bezug nehmen wollen, wird folgende Schiedsklausel empfohlen.
(In den eckigen Klammern ist Nichtzutreffendes zu streichen bzw. Zutreffendes einzusetzen.)
"Alle sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich aller Fragen über sein Bestehen, seine Gültigkeit oder Beendigung, werden endgültig entschieden in einem Schiedsgerichtsverfahren nach der LCIA Schiedsgerichtsordnung. Diese Schiedsgerichtsordnung gilt als durch Verweisung in diese Klausel eingefügt.
Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt [eins / drei].
Der Ort* des Schiedsgerichtsverfahrens ist [Stadt und / oder Land].
Die Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens ist [ ].
Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das materielle Recht von [ ]."
Entstandene Streitigkeiten
Folgende Klausel wird empfohlen, wenn eine Streitigkeit bereits entstanden ist und die Parteien keine Schiedsvereinbarung geschlossen haben, oder wenn die Parteien in Abänderung einer Schiedsklausel vereinbaren, dass die LCIA Schiedsgerichtsbarkeit Anwendung findet.
(In den eckigen Klammern ist Nichtzutreffendes zu streichen bzw. Zutreffendes einzusetzen.)
"Bezugnehmend auf die Streitigkeit, die zwischen den Parteien hinsichtlich [ ] entstanden ist, vereinbaren die Parteien hiermit, dass die Streitigkeit in einem Schiedsgerichtsverfahren nach der LCIA Schiedsgerichtsordnung endgültig entschieden wird.
Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt [eins / drei].
Der Ort* des Schiedsgerichtsverfahrens ist [Stadt und / oder Land].
Die Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens ist [ ].
Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das materielle Recht von [ ]."
* "Das Schiedsgericht kann nach seinem Ermessen mündliche Verhandlungen, Sitzungen und Beratungen an jedem geeigneten geographischen Ort abhalten. Ist dieser Ort nicht der Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens, gilt das Schiedsgerichtsverfahren für alle Zwecke als an dem Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens durchgeführt und einSchiedsspruch als an dem Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens erlassen. [Art. 16.2]"